AGB

I.    Allgemeines, Anwendungsbereich

1.    Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (die „Decker-AGB“) gelten für sämtli-che Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren (die „Leistungen“) im Geschäftsverkehr zwischen der Möbelwerke A. Decker GmbH oder ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger (gemeinsam „Decker“) und Kaufleuten, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (die „Vertragspartner“) im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (gemeinsam die „Verträge“).

2.    Für Verträge der Decker mit dem Vertragspartner und einzelne Angebote und Auftragsbestätigungen gelten ausschließlich die Decker-AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Decker-AGB gelangen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen der Decker und dem Vertragspartner auch dann zur Anwendung, wenn sie nicht erneut ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.

3.    Der Geltung entgegenstehender oder von den Decker-AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Ver-tragspartners wird widersprochen, es sei denn, Decker hat de-ren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die Decker-AGB gelten auch dann, wenn Decker in Kenntnis entgegenste-hender oder von diesen Decker-AGB abweichender Allgemei-ner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners eine Leistung vorbehaltlos ausführt oder annimmt.

4.    Die jeweils aktuelle Fassung der Decker-AGB ist unter „https://www.decker.de/agb/“ abrufbar oder kann von dem Vertragspartner bei der Decker per E-Mail unter „moe-bel@decker.de“ angefordert werden.

II.    Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Abweichungen

1.    Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1.1.    Ein Vertrag kommt durch Angebot und Auftragsbestätigung zustande.

1.2.    Angebote der Decker sind freibleibend; ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 

1.3.    Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestäti-gung der Decker zustande. Die Art, der Umfang und die Leis-tungszeiten werden durch die Auftragsbestätigung der Decker nebst etwaigen Anlagen abschließend bestimmt. Zur Wahrung der Schriftform nach Ziffer II. 1.3 Satz 1 der Decker-AGB genügen auch Telefax, E-Mail oder vergleichbare elektronische Textformen.

2.    Abweichungen vom Vertragsinhalt

2.1.    Decker kann im Rahmen des Zumutbaren vom Vertragspartner Änderungen und Ergänzungen der Leistungen in Art und Aus-führung verlangen. Durch die Änderungen verursachte Aus-wirkungen auf Liefertermine sowie Mehr- und Minderkosten werden einvernehmlich zwischen den Parteien geregelt.

2.2.    Die Decker ist berechtigt, auch ohne vorherige Zustimmung des Vertragspartners Änderungen an den Leistungen vorzunehmen, wenn die Brauchbarkeit der Leistungen hierdurch nicht beein-trächtigt wird.

2.3.    Die Decker ist berechtigt, Teilleistungen/-lieferungen zu bewir-ken, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind.

III.    Leistungserbringung durch Decker

1.    Leistungszeiten, Termine und Fristen

1.1.    Leistungszeiten, Termine und Fristen für die Erbringung der Leistungen sind für Decker nur dann verbindlich, wenn diese in den Auftragsbestätigungen in Textform als verbindlich gekenn-zeichnet sind.

1.2.    Leistungszeiten, Termine und Fristen beginnen jedoch nicht vor der Erfüllung sämtlicher Vertrags- und Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner und/oder der Leistung einer etwa geschuldeten Anzahlung durch den Vertragspartner.

1.3.    Die Ausführung der Leistungen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch De-cker verschuldet.

1.4.    Bei höherer Gewalt oder sonstigen Behinderungen, die außer-halb des Einflussbereichs der Decker liegen, z.B. Arbeitsnieder-legung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc. ver-längern sich die Fristen und verschieben sich die Termine ent-sprechend deren Auswirkungen. 

2.    Lieferung und Abholung

2.1.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versen-dungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer – auch bei Anlieferung mit eigenem Fahrzeug – auf den Vertragspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. 

2.2.    Bis auf Mehrwegpaletten werden keine Transport- oder sonsti-gen Verpackungen zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Verpackung auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. 

2.3.    Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Er-messen und verlängert sich angemessen, wenn der Vertrags-partner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungs-handlungen verzögert und unterlässt .Das gleiche gilt bei Maß-nahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hin-dernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Decker liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Be-triebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Vertragspartner veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
 
2.4.    Teillieferungen sind zulässig. Bei Teillieferungen aus einem Auftrag gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich.

2.5.    Decker liefert die Ware, indem Decker sie von dem ankom-menden Beförderungsmittel entlädt und dem Vertragspartner an der benannten Entladestelle im Rampenbereich oder Kom-missionierbereich zur Verfügung stellt.

3.    Entladestandards, Über- und Unterlieferung


3.1.    Zur Sicherstellung einer effizienten und rationalisierten Beliefe-rung des Vertragspartners durch Decker vereinbaren die Partei-en für die Anlieferung und Entladung die ausschließliche Gel-tung der von der Zukunftsinitiative Möbellogistik (ZIMLog) herausgegebenen Entladestandards in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im Internet unter dcc-moebel.org/zimlog.html zum Download angeboten oder dem Vertragspartner auf Anforderung in Textform zugeschickt werden.

3.2.    Decker ist berechtigt, handelsübliche Über- oder Unterlieferun-gen vorzunehmen. In vorstehendem Umfang ist der Vertrags-partner nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern.

4.    Eigentumsvorbehalt

4.1.    Begründung, Umfang, Aufrechterhaltung, Behandlung, Versicherung 

4.1.1.    Sämtliche von Decker gelieferten Waren (die „Decker-Waren“ oder „Vorbehaltswaren“) bleiben bis zur vollständigen Beglei-chung aller, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die der Decker gegen den Vertragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, Eigentum der Decker. 

4.1.2.    Der Vertragspartner muss die unter Eigentumsvorbehalt gelie-ferte Decker-Ware bis zum Eigentumsübergang pfleglich be-handeln.

4.1.3.    Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. 

4.1.4.    Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbe-sondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Decker das Recht, die Vorbe-haltsware gemäß § 985 BGB herauszuverlangen (das „Heraus-gabeverlangen“) sowie vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Decker eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Ver-tragspartner. Das Herausgabeverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, welcher gegebenenfalls gesondert erklärt wird. Ebenfalls keinen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Decker die Vorbehaltsware pfändet. Von Decker zu-rückgenommene Vorbehaltsware darf Decker verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrech-net, die der Vertragspartner Decker schuldet, nachdem Decker einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung ab-gezogen hat.

4.1.5.    Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Ei-gentumsvorbehalt nicht auf.

4.1.6.    Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu ver-äußern.

4.1.7.    Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Lieferun-gen erfolgen sollen, als Voraussetzung für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes – insbesondere auch den Gläubigern des Vertragspartners gegenüber – besondere Erfordernisse vorsieht, verpflichtet sich der Vertragspartner, unverzüglich auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswirksame Entstehung des Eigentumsvorbehalts und des-sen Aufrechterhaltung bis zur Zahlung aller, auch zukünftiger und bedingter Forderungen, die der Decker gegen den Ver-tragspartner – gleich aus welchem Rechtsgrund – zustehen, si-cherzustellen. 

4.1.8.    Lässt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Lieferungen erfolgen sollen, die wirksame Vereinbarung eines Eigentums-vorbehalts nicht zu, gestattet sie aber Decker, sich andere Rech-te an der Decker-Ware vorzubehalten oder einräumen zu lassen, welche der Sicherung der offenen Forderungen dienen, so steht es Decker frei, alle Rechte dieser Art ausüben. Der Vertrags-partner ist verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwir-ken, die Decker zum Schutz ihres Eigentumsrechts oder ande-rer Rechte an der Decker-Ware zur Sicherung der offenen For-derungen treffen will.

4.2.    Veräußerung

Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner alleine oder zusam-men mit anderen Waren veräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forde-rungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Neben-rechten und Rängen vor dem Rest ab. Die Decker nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Decker steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Ver-tragspartners am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis von Decker unter Berück-sichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.

4.3.    Einziehung

4.3.1.    Die Decker ermächtigt den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im vorstehenden Absatz (Ziffer II 4.2 der Decker-AGB) genannten Forderungen.

4.3.2.    Die Decker wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zah-lungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt.

4.3.3.    Auf Verlangen von Decker hat der Vertragspartner die Schuld-ner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Decker ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

4.3.4.    Nimmt der Vertragspartner eine an Decker abgetretene Forde-rung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolg-ter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.

4.3.5.    Zu einer anderweitigen Abtretung der an die Decker abgetrete-nen Forderungen ist der Vertragspartner nur im Rahmen soge-nannter echter Factoring-Geschäfte befugt. Eine solche Abtre-tung wird erst wirksam, wenn sich der Factor/die Bank ver-pflichtet, bei Abtretung der Forderung jeweils den Betrag der Forderung, gemindert um das Delkredere, unmittelbar an De-cker auszuzahlen.

4.4.    Zwangsvollstreckung, Insolvenz

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbe-haltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Vertrags-partner Decker unverzüglich unter Übergabe der für den Wi-derspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zah-lungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz-verfahrens (unberührt bleiben etwaige gesetzlich bestimmte Rechte des Insolvenzverwalters) oder eines gerichtlichen Ver-gleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einzugser-mächtigung ebenfalls. In diesen Fällen ist Decker berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen.

4.5.    Übersicherung

Übersteigt die der Decker aufgrund der Vorausabtretung zu-stehende Sicherung den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 10 %, so ist die Decker verpflichtet, insoweit die Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Vertragspart-ners vorzunehmen. Der Wert der gesicherten Forderung des Vertragspartners bestimmt sich nach dem realisierbaren Wert der gesicherten Forderungen.

5.    Gefahrübergang

5.1.    Der Versand der Decker-Waren erfolgt, wenn nicht in Text-form etwas anderes vereinbart ist, „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Transportbedingte Beschädi-gungen und Verluste hat der Vertragspartner dem Frachtführer gegenüber rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorschrif-ten anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Anzeige von Verspätun-gen.

5.2.    Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über; je-doch ist die Decker in diesem Fall verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherung zu bewir-ken, die dieser verlangt.

5.3.    Bei Abholung der Decker-Ware durch den Vertragspartner oder in dessen Auftrag stehende Dritte geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, wenn die Ware die Verladegeräte (z.B. Hubwagen, Gabelstapler, Verladeband etc.) des Abholstandor-tes der Decker verlässt. Die zur Abholung eingesetzten Fahr-zeuge müssen in ihrer technischen Ausrüstung für den Trans-port der Decker-Ware geeignet und den Verladegeräten des Abholstandortes der Decker angepasst sein.

6.    Preise, Zahlungsweise, Zahlungsverzug

6.1.    Preise, Zahlungsweise

6.1.1.    Die Mitarbeiter von Decker sind nicht inkassoberechtigt, es sei denn, sie wurden gesondert bevollmächtigt. 

6.1.2.    Alle Zahlungen sind fällig und haben gemäß der Auftragsbestä-tigung von Decker zu erfolgen. Falls nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungsbedingung: Zahlung innerhalb von 10 Kalen-dertagen ab Rechnungszugang Ausführung der Leistung ab-züglich 2% Skonto oder Zahlung innerhalb 20 Kalender-Tagen ab Rechnungszugang Ausführung der Leistung ohne Abzug. Schecks werden nur zahlungshalber, also nicht an Erfüllung statt, entgegengenommen. 

6.1.3.    Skontovereinbarungen gelten nur vom Warenwert ausschließ-lich Nebenkosten. Der Vertragspartner ist nur dann zum Abzug von Skonto berechtigt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsver-pflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Für alle Zahlungsfristen ist das Rechnungsdatum maßgebend. 
6.1.4.    Decker behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbe-dingungen sowie dem Bekanntwerden von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, jede weitere Ausführung von Leistungen an den Vertragspartner davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner Voraus-zahlung oder angemessene Sicherheit leistet. Hierfür kann De-cker dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann die Decke die Erfüllung aller noch offenen Leistungen verweigern und von allen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte der Decker bleibt hiervon unberührt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind insoweit ausgeschlossen.
 
6.1.5.    Decker behält sich vor, eingehende Zahlungen stets gegen die älteste Rechnung zu verrechnen. 

6.1.6.    Wird die Zahlung über eine Zentralregulierung abgewickelt, so gilt die Zahlung des Vertragspartners erst dann als schuldbe-freiend geleistet, wenn die Zahlung beim Vertragspartner ein-gegangen ist.  

6.2.    Zahlungsverzug

6.2.1.    Für den Fall des Zahlungsverzuges des Vertragspartners sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Decker bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. 

6.2.2.    Verzug des Vertragspartners tritt auch ohne Mahnung 20 Tage nach Rechnungszugang beim Vertragspartner und Ausführung der Leistung ein, falls nicht ausnahmsweise ein längeres oder kürzeres Zahlungsziel in Textform vereinbart wurde.

7.    Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

7.1.    Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit solchen Ge-genansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt, unbe-stritten oder von der Decker anerkannt sind. 

7.2.    Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur in-soweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsver-hältnis beruht.

7.3.    Decker ist es gestattet, mit eigenen Forderungen aufzurechnen.

8.    Forderungsabtretung; Factoring
 
Decker ist berechtigt, Forderungen gegen den Vertragspartner aus Lieferungen und Leistungen im gesetzlich bestehenden Umfang an Dritte (z.B. eine Bank oder einen Factorer) abzutre-ten. Der Vertragspartner gestattet die Weitergabe der für den Einzug der Forderungen erforderlichen Daten an den Dritten.

9.    Abbildungen Zeichnungen, Muster, Unterlagen und Ähnli-ches

Sämtliche versandte Abbildungen, Unterlagen, Broschüren, Muster usw. bleiben Eigentum von Decker und sind auf Ver-langen zurückzugeben.

IV.    Gewährleistung, Haftung, Rügeobliegenheit

1.    Gewährleistung

1.1.    Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmän-geln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

1.2.    Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungs-werte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

1.3.    Unwesentliche oder materialtypische Abweichungen - soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen - in Qualität, Farbe, Abmessung und Ausfüh-rung des Vertragsgegenstandes (z.B. Farb- und Strukturunter-schiede, Verwachsungen, Unregelmäßigkeiten, Druckstellen, Äste, Harzgallen, Haar- und Kreuzrisse und Spannungen, Drehwuchs) gelten nicht als Mangel. Auch Abweichungen von Mustern, Angaben zu Abmessungen, Ausführungen, Oberflä-chen und Farben in Prospekten und Werbematerialien durch produktionstechnische Änderungen oder Verbesserungen be-gründen keinen Mangel.

1.4.    Grundlage der Mängelhaftung von Decker ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äu-ßerungen Dritter übernimmt Decker keine Haftung.

1.5.    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Decker wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzliefe-rung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

1.6.    Decker ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kauf-preises zurückzubehalten.

1.7.    Der Vertragspartner hat Decker die zur geschuldeten Nacher-füllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbeson-dere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner die man-gelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzuge-ben. 

1.8.    Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Er-satz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer IV 2 und sind im Übrigen ausge-schlossen.

2.    Haftung

2.1.    Soweit sich aus diesen Decker-AGB einschließlich der nach-folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Decker bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.2.    Auf Schadensersatz haftet Decker – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vor-satz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haf-tet D vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach ge-setzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angele-genheiten) nur

2.2.1.    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

2.2.2.    für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer we-sentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Decker jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

2.3.    Die sich aus vorstehender Ziffer 2 ergebenden Haftungsbe-schränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Decker nach ge-setzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, so-weit Decker einen Mangel arglistig verschwiegt oder eine Ga-rantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaf-tungsgesetz.

2.4.    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel be-steht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündi-gen, wenn Decker die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gel-ten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

3.    Verjährung

3.1.    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allge-meine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts-mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme verein-bart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

3.2.    Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Ver-jährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

3.3.    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzan-sprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetz-lichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. Ziffer IV 2 2.2 Satz 1 und Ziffer IV 2 2.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

4.    Rügeobliegenheiten

4.1.    Die Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen (wenn dieser Kaufmann ist) voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nach-gekommen ist. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsge-mäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist die Haftung von Decker für den nicht angezeigten Mangel ausge-schlossen.

4.2.    Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Anlieferung zu untersu-chen. 

4.3.    Der Vertragspartner erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitati-ve Mängel prüft (nachfolgend die „geeigneten Prüfmethoden“). Geeignete Prüfmethoden sind insbesondere, aber nicht ab-schließend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- oder sonstige Schäden.

4.4.    Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätes-tens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

4.5.    Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

V.    Vorbehalt der Vertragsstrafe

1.    Eine zwischen Decker und dem Vertragspartner im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafe bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit ei-nes textförmlich erklärten Vorbehalts des Vertragspartners bei der Annahme der Ware.

2.    Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist direkt an Decker zu richten. Mitarbeiter von Decker, Fahrer oder sonstige Dritte sind zur Entgegennahme eines Vertragsstrafenvorbehalts nicht emp-fangsbevollmächtigt.

VI.    Unwirksame AGB

1.    Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, insbesondere wenn sie (i) den Vertrags-partner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-messen benachteiligen, (ii) nicht klar und verständlich sind, (iii) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweichen,  nicht zu vereinbaren sind, oder (iv) wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertragspartners, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (nachfolgend gemeinsam die „Unwirksamen Vertragspartner-AGB“). 

2.    Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber Decker, es zu unterlassen, (i) Unwirksame Vertragspartner-AGB Decker zu stellen, (ii) Unwirksame Vertragspartner-AGB in Verträge mit Decker einzubeziehen oder (iii) Rechte oder Ansprüche aus Unwirksamen Vertragspartner-AGB gegen Decker geltend zu machen oder durchzusetzen. 
 
VII.    Verschiedenes

1.    Erfüllungsort

Sofern nicht textförmlich etwas anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für die Lieferung der Decker-Ware der Ort des Gefahrübergangs und für alle sonstigen Rechte, Leistungen und Pflichten D-Borgentreich.

2.    Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehung zwischen der Decker und dem Vertrags-partner unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-renverkauf – CISG) und des Kollisionsrechts.

3.    Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öf-fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind für alle vertraglichen und damit im Zusammenhang ste-henden außervertraglichen Streitigkeiten der Parteien die für D-Borgentreich örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zu-ständig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner seinen statuarischen Sitz oder seinen Verwaltungssitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Es bleibt Decker vorbe-halten, den Vertragspartner vor jedem anderen gesetzlichen Ge-richtsstand in Anspruch zu nehmen.

4.    Elektronische Datenverarbeitung

Der Vertragspartner willigt ein, dass Decker seine übermittelten personenbezogenen Daten, soweit zur Vertragsabwicklung er-forderlich und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestim-mungen zulässig, im Wege der elektronischen Datenverarbei-tung erhebt und verarbeitet.

 

Die Zusammenarbeit mit dem Möbelfachhandel regeln unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung, unser Impressum und die rechtlichen Hinweise.

 

Stand: Juni 2020